15 Im Übrigen wäre es nach Treu und Glauben die Pflicht von Rechtsanwalt H.________ gewesen, nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung dem Gericht mitzuteilen, dass er seine Aufgaben als amtlicher Verteidiger für den Verurteilten nicht mehr wahrnehmen wolle. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Zusammenfassend sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ein Unterlassen der erneuten formellen Einsetzung von Rechtsanwalt H.___