Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass die Beratung nach erfolgter Urteilsverkündung sowie die Besprechung der möglichen Rechtsmittel und weiterer Möglichkeiten unzweifelhaft Bestandteil jedes amtlichen Strafverteidigungsmandats seien. Entsprechend führe die amtliche Verteidigung ihren Aufwand für die Nachbesprechungen grundsätzlich in ihren Honorarnoten auf und die Gerichte ergänzten die amtlichen Honorarnoten jeweils bei Fehlen dieses Aufwandes von Amtes wegen. Die Situation wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn Rechtsanwalt H.____