Der Beschwerdeführer sei somit gehörig verteidigt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine (erneute) formelle Einsetzungsverfügung etwas an den Handlungen von Rechtsanwalt H.________ geändert hätte. Ihm sei nach Erhalt des Urteils bekannt gewesen, dass er nach wie vor als Verteidiger des Beschwerdeführers fungiere und er habe diesen auch kontaktiert. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass die Beratung nach erfolgter Urteilsverkündung sowie die Besprechung der möglichen Rechtsmittel und weiterer Möglichkeiten unzweifelhaft Bestandteil jedes amtlichen Strafverteidigungsmandats seien.