Diesem sei mit Übermittlungszettel vom 20. Juli 2022 eine Kopie des entsprechenden Schreibens an den Beschwerdeführer zugesandt worden. Dass das Mandat nach der Urteilseröffnung erloschen sei, sei zumindest den Verfahrenshandlungen des Gerichts nicht zu entnehmen, da Rechtsanwalt H.________ weiterhin über sämtliche Verfahrenshandlungen informiert worden sei und dementsprechend nach Erhalt des Schreibens mit dem Verurteilten telefoniert sowie diesen auf eine mögliche Neubeurteilung aufmerksam gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei somit gehörig verteidigt gewesen.