BGE 115 Ia 64 E. 6.b; Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorinstanz ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, indem sie die notwendige Verteidigung nicht sichergestellt habe. 8.2 Das Regionalgericht stimmt dem Beschwerdeführer insoweit zu, als es sich im Verfahren PEN 20 728/729 um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO gehandelt habe, weshalb Rechtsanwalt H.________ mit Verfügung vom 15. April 2020 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei.