Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst nach so langer Zeit geltend macht, funktionaler Analphabet zu sein oder sprachliche Schwierigkeiten zu haben, obwohl er sich angeblich bereits von Anfang an gegen das Urteil habe wehren wollen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wenige Tage nach dem Erhalt des Urteils mit Rechtsanwalt H.________ in Kontakt gestanden hat und ihm dieser seine rechtlichen Möglichkei-