Folgt man seinen Ausführungen, hätte er bei keinem davon verstanden, um was es geht, und seine Haftstrafe einfach so hingenommen. Dabei wäre er vielmehr dazu gehalten gewesen, den Behörden mitzuteilen, dass er den Inhalt der Unterlagen nicht verstehen bzw. diese nicht lesen kann (vgl. BGE 145 IV 197 E.1.3.2). Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst nach so langer Zeit geltend macht, funktionaler Analphabet zu sein oder sprachliche Schwierigkeiten zu haben, obwohl er sich angeblich bereits von Anfang an gegen das Urteil habe wehren wollen.