teres imstande ist, sich entsprechende Unterstützung zu besorgen. Auch darf angenommen werden, dass er den schliesslich selbst geschriebenen Text verstanden hat, ist doch schwer vorstellbar, dass er seine Unterschrift unter ein Schreiben gesetzt hat, ohne dieses verstanden zu haben. Dass er nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren das erste Mal vorbringt, nicht lesen bzw. das Gelesene nicht verstehen zu können, überzeugt daher nicht. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er diverse Dokumente bei seinem Eintritt unterschrieben. Folgt man seinen Ausführungen, hätte er bei keinem davon verstanden, um was es geht, und seine Haftstrafe einfach so hingenommen.