den Erfahrungen der Kammer bei Protokollen der Kantonspolizei Bern oder der bernischen Staatsanwaltschaft, soweit dem Protokoll explizit entnommen werden kann, dass dieses durch die einvernommene Person selber gelesen wurde. Sollte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. September 2020 – damit immerhin ca. 2 Jahre vor dem hier interessierenden Zeitpunkt und bevor er sich in der JVA L.________ aufgehalten und offenbar fast täglich Nachhilfe beim Lesen erhalten hat (vgl. Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen) – nicht selbst verfasst haben, wovon gestützt auf die Bestätigung von Rechtsanwalt H.________ vom 19. Februar 2024 auszugehen ist, zeigt sein Vorgehen immerhin, dass er ohne wei-