Ebenfalls ohne Übersetzung und ohne Erwähnung irgendwelcher sprachlicher Probleme wurde in Anwesenheit von Rechtsanwalt H.________ die staatsanwaltliche Hafteinvernahme durchgeführt (pag. 319 ff.; PEN 20 728). Im Unterschied zu den polizeilichen Einvernahmen wurde ihm hier das Protokoll allerdings vorgelesen, was sich aus der Formulierung «vorgelesen erhalten und bestätigt» ergibt. Damit bestehen aus dem Strafverfahren keinerlei Hinweise auf sprachliche Probleme.