13 einvernehmend andere Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern waren (pag. 297 ff.). An dieser Einvernahme war zudem die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt H.________, anwesend. Dabei kann dem über achtseitigen Protokoll kein einziger Hinweis auf sprachliche oder andere Verständigungsprobleme entnommen werden. Wiederum bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss, das Protokoll selbst gelesen zu haben. Ebenfalls ohne Übersetzung und ohne Erwähnung irgendwelcher sprachlicher Probleme wurde in Anwesenheit von Rechtsanwalt H.___