Eine schulische Beurteilung ist indessen nicht mit einer Beurteilung im Alltag gleichzusetzen. Fest steht jedenfalls, dass mit dem Beschwerdeführer am 14. April 2020 eine polizeiliche Einvernahme durchgeführt wurde und dieser zu Beginn ausgeführt hatte «Nein, ich verstehe Schweizerdeutsch und Deutsch sehr gut» (pag. 293 Z. 4; PEN 20 728). Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer völlig adäquat auf die Fragen antwortete. Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, das Protokoll selbst gelesen zu haben (pag. 293 ff., insb. pag. 296; PEN 20 728).