Dass bei ihm ein sog. funktionaler Analphabetismus diagnostiziert wurde, ist weder belegt noch sind aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Den vom Beschwerdeführer mit seinen Schlussbemerkungen eingereichten Unterlagen ist zwar zu entnehmen, dass seine schulischen Leistungen mutmasslich im Zusammenhang mit seiner Ausbildung in der JVA L.________ in Bezug auf das Lesen und Schreiben mangelhaft gewesen sein sollen. Eine schulische Beurteilung ist indessen nicht mit einer Beurteilung im Alltag gleichzusetzen.