Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 118 Ia 462 E. 2.b; je mit Hinweisen). 7.5 Nach Auffassung der Beschwerdekammer kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Vorinstanz abgestellt und verwiesen werden.