12 entsprechend nicht separat im Protokoll aufgeführt werde. Was die dreiseitige Beschwerde ans Obergericht anbelange, habe der Beschwerdeführer diese nicht selbst geschrieben. Er habe diese von Rechtsanwalt H.________ erhalten und lediglich abgeschrieben (vgl. E-Mail von Rechtsanwalt H.________ ans Gefängnis K.________ vom 15. September 2020). Schliesslich sei die Rechtsmittelbelehrung äusserst unverständlich.