Zwar wäre ein Hinweis in der Rechtmittelbelehrung, wonach ein Rechtsanwalt beigezogen werden könne, wertvoll gewesen. Es gelte jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach dem Erhalt des Urteils mit Rechtsanwalt H.________, welcher ihn auf die entsprechenden Fristen hingewiesen, in Kontakt gestanden habe. Daher sei ihm offensichtlich kein Rechtsnachteil erwachsen.