nisse verfüge. Nach dem Gesagten gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer über genügend Deutschkenntnisse verfügt und die Rechtsmittelbelehrung verstanden habe, wobei den Einwänden der Verteidigung nicht gefolgt werden könne. Die Rechtsmittelbelehrung entspreche im Übrigen dem Standard des Regionalgerichts sowie den gesetzlichen Vorgaben.