Dass er über die nötigen schriftlichen Kenntnisse verfüge, ergebe sich einerseits daraus, dass er mehrere Einvernahmeprotokolle selber gelesen und schriftlich bestätigt habe, und andererseits aus der handschriftlich eingereichten dreiseitigen Laienbeschwerde vom 17. September 2020 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2020 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche gutheissen worden sei. Das Verfassen der Beschwerde setze nicht nur voraus, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme verstanden, gelesen und sich damit auseinandergesetzt habe, sondern auch, dass er über die nötigen Schreibkennt-