Im Gutachten vom 18. August 2023 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer neben neun weiteren Sprachen auch Deutsch fliessend beherrsche und sprachbegabt sei. Dass er über die nötigen schriftlichen Kenntnisse verfüge, ergebe sich einerseits daraus, dass er mehrere Einvernahmeprotokolle selber gelesen und schriftlich bestätigt habe, und andererseits aus der handschriftlich eingereichten dreiseitigen Laienbeschwerde vom 17. September 2020 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2020 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche gutheissen worden sei.