7.2 Zusammengefasst führt die Vorinstanz dazu aus, dass der Beschwerdeführer zwar die obligatorische Schule nur bis zur vierten Klasse in O.________, einem Land, in dem nur das kyrillische Schriftsystem vorherrsche, besucht habe. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche, zumal alle Einvernahmen auf Deutsch und ohne Übersetzung durchgeführt worden seien und eine solche auch nie verlangt worden sei. Im Gutachten vom 18. August 2023 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer neben neun weiteren Sprachen auch Deutsch fliessend beherrsche und sprachbegabt sei.