7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm – selbst bei erfolgter Zustellung des Urteils – die Rechtmittelbelehrung aufgrund seiner mangelnden Sprach- und Lesekenntnisse nicht rechtsgenüglich eröffnet worden sei. 7.2 Zusammengefasst führt die Vorinstanz dazu aus, dass der Beschwerdeführer zwar die obligatorische Schule nur bis zur vierten Klasse in O.________, einem Land, in dem nur das kyrillische Schriftsystem vorherrsche, besucht habe.