Ergänzend sei an dieser Stelle entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts angeführt, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bereits vor der persönlichen Zustellung ein entsprechendes Gesuch um Neubeurteilung hätte stellen können. Gemäss Wortlaut von Art. 368 StPO ist klar die persönliche Zustellung für die Einreichung eines Gesuchs um Neubeurteilung fristauslösend (vgl. SCHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 368 StPO). Diese Frage braucht allerdings nicht weiter geklärt zu werden.