Auch die Beschwerdekammer erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über ein weiteres Jahr in Haft zugewartet hätte, wenn er sich tatsächlich bereits damals gegen das Urteil hätte wehren wollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken daher nicht glaubhaft und vermögen auch insoweit die Beweiskraft der vorliegenden Empfangsbestätigung nicht zu entkräften. Ergänzend sei an dieser Stelle entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts angeführt, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bereits vor der persönlichen Zustellung ein entsprechendes Gesuch um Neubeurteilung hätte stellen können.