_ kontaktiert und sich nach seinen rechtlichen Möglichkeiten erkundigt haben soll. Der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu seiner früheren Verteidigung legt vielmehr die Vermutung nahe, dass er das Urteil erhalten und sich deshalb bei seiner Verteidigung gemeldet hat. Auch die Beschwerdekammer erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über ein weiteres Jahr in Haft zugewartet hätte, wenn er sich tatsächlich bereits damals gegen das Urteil hätte wehren wollen.