Insoweit können daraus keine Rückschlüsse auf eine allenfalls mangelhafte Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer gezogen werden. Daneben mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer behauptet, das Urteil nie erhalten zu haben, indessen am 25./26. Juli 2022, mithin nur wenige Tage nach Unterzeichnung der fraglichen Empfangsbestätigung am 21. Juli 2022, Rechtsanwalt H.________ kontaktiert und sich nach seinen rechtlichen Möglichkeiten erkundigt haben soll.