Jedenfalls wäre es mit der anwaltlichen Sorgfaltspflicht schwer vereinbar, eine offensichtlich fehlende Beilage bei der versendenden Strafbehörde nicht zu reklamieren. Selbst wenn die fragliche Beilage gefehlt haben sollte, würde dies aber nicht automatisch bedeuten, dass auch der Beschwerdeführer sein Urteil nicht erhalten hätte. Insoweit können daraus keine Rückschlüsse auf eine allenfalls mangelhafte Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer gezogen werden.