Da sich sowohl das Regionalgericht als auch Rechtsanwalt H.________ nicht mehr daran erinnern können, ob sich dieser zwecks erneuter Zustellung der angeblich fehlenden Beilage mit dem Gericht in Verbindung gesetzt bzw. ob er diese nachträglich erhalten hat, bleibt unklar, ob die Beilage tatsächlich gefehlt hat. Jedenfalls wäre es mit der anwaltlichen Sorgfaltspflicht schwer vereinbar, eine offensichtlich fehlende Beilage bei der versendenden Strafbehörde nicht zu reklamieren.