10 nicht, dass die Empfangsbestätigung erst auf Nachfrage des Regionalgerichts zurückgeschickt wurde, da die Echtheit der Empfangsbestätigung nicht gerügt wird. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Empfangsbestätigung vorgelegt erhalten und unterschrieben haben soll, ohne zu beanstanden, dass er keine Unterlagen ausgehändigt erhalten hat. Insgesamt liegt somit eine gültig unterzeichnete Empfangsbestätigung vor, welche volle Beweiskraft aufweist und keiner weiteren Abklärungen bedarf.