Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, «das Schreiben vom 20. Juli 2022, das Urteil vom 4. Juni 2021 und die Urteilsbegründung vom 9. Februar 2022 i.S. PEN 20 728 des Regionalgerichts Bern-Mittelland ausgehändigt erhalten zu haben». Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm lediglich die Empfangsbestätigung übergeben worden sei, ohne je das Urteil erhalten zu haben, und dass die Empfangsbestätigung separat verschickt worden sei, überzeugt dies nicht. Dem Regionalgericht gelingt es, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, wie die Zustellung der Gerichtspost abläuft.