Wie die Vorinstanz kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass durch das Vorhandensein der Empfangsbestätigung die Zustellung des Urteils sowie der Urteilsbegründung als erstellt gilt und das Gesuch damit verspätet eingereicht worden ist. Es kann weitgehend auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.3.1 Hervorzuheben ist, dass sich unbestrittenermassen eine vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Empfangsbestätigung in den Akten befindet. Mit seiner Unterschrift bestätigte er ausdrücklich, «das Schreiben vom 20. Juli 2022, das Urteil vom 4. Juni 2021 und die Urteilsbegründung vom 9. Februar 2022 i.S.