Deshalb sei es für Rechtsanwalt H.________ klar gewesen, dass er solange das Urteil dem Beschwerdeführer nicht persönlich zugestellt worden sei, nichts unternehmen könne, um den Fristenlauf auszulösen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass Rechtsanwalt H.________ davon ausgegangen sei, die Zustellung an den Beschwerdeführer würde allenfalls ein paar Tage später erfolgen. Weiter könne nicht gesagt werden, dass es überrasche, dass Rechtsanwalt H.________ sich daran erinnern könne, dass etwas gefehlt habe, aber nicht, ob er dies bemängelt habe. Vielmehr lasse es sich anhand der vorhandenen Akten feststellen, ob etwas gefehlt habe.