Es liege allerdings nicht am Beschwerdeführer zu spekulieren, sondern das Gericht müsse die ordnungsgemässe Übermittlung dokumentieren können und das gelinge vorliegend nicht. Weiter unterstelle die Vorinstanz der ehemaligen Verteidigung, falsche Angaben zu machen, und ziehe es nicht einmal in Erwägung, dass es zu Versandfehlern gekommen sein könnte. Entgegen den Ausführungen der Vorin-