Wenn sich die Empfangsbestätigung im verschlossenen Couvert befinde, wüssten die Mitarbeiter des Gefängnisses gar nicht, ob darin eine Empfangsbestätigung enthalten sei. Wenn die Vorinstanz den Übermittlungsweg der Empfangsbestätigung nicht beweisen könne und es Lücken im Ablauf gebe und sie auch keine vollständigen Kopien der ausgehenden Post vorweisen könne, könne sie die ordnungsgemässe Zustellung nicht beweisen. Daher werde beantragt, dass die Mitarbeiter des Regionalgefängnisses Burgdorf und die Mitarbeiter der Gerichtskanzlei nach dem gängigen Ablauf eines Versands befragt würden.