Es treffe sodann nicht zu, wenn die Vorinstanz behaupte, dass sich der Übermittlungszettel im gleichen Couvert wie die Beilagen befunden haben solle. Der Übermittlungszettel sei an das Regionalgericht Burgdorf mit dem Vermerk «Bitte senden Sie uns die unterzeichnete Empfangsbestätigung zurück» adressiert gewesen, was belege, dass die Empfangsbestätigung separat an das Regionalgefängnis Burgdorf übermittelt worden sei. Wenn sich die Empfangsbestätigung im verschlossenen Couvert befinde, wüssten die Mitarbeiter des Gefängnisses gar nicht, ob darin eine Empfangsbestätigung enthalten sei.