Da der Einweisungsprozess bis zu mehreren Tagen oder Wochen dauern könne, sei es nicht abwegig, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an all die Papiere erinnern könne, die er vor bald zwei Jahren unterzeichnet habe. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, sei nachweislich falsch, da der Beschwerdeführer nicht die Unterschrift bestreite, sondern den Erhalt des Urteils. Es treffe sodann nicht zu, wenn die Vorinstanz behaupte, dass sich der Übermittlungszettel im gleichen Couvert wie die Beilagen befunden haben solle.