6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass unklar sei, wie die Kopie der Empfangsbestätigung in die Akten gelangt und durch das Regionalgefängnis Burgdorf an die Vorinstanz übermittelt worden sei. Ebenso wenig sei klar, weshalb das Regionalgefängnis die Empfangsbestätigung nicht zurückgesandt habe. Der Beschwerdeführer gehe in Beachtung des Prinzips von Treu und Glauben nicht davon aus, dass die Unterschrift gefälscht worden sei. Er könne sich jedoch nicht erinnern, eine solche Empfangsbestätigung unterschrieben zu haben.