Mit der eigenhändigen Unterzeichnung der Empfangsbestätigung sei in den Augen des Regionalgerichts erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der Sendung vom 20. Juli 2022 sowohl das Urteil vom 4. Juni 2021 als auch die Urteilsbegründung vom 9. Februar 2022 am 21. Juli 2022 erhalten und den Erhalt entsprechend unterschriftlich bestätigt habe. Damit habe die Frist am 22. Juli 2022 begonnen und am 2. August 2022 geendet, womit die Einreichung vom 15. Oktober 2023 offensichtlich verspätet erfolgt sei. 6.2