Es liege auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer nach Erhalt des Gutachtens Mitte August 2023 bewusst gewesen sein müsse, dass nicht nur eine bedingte Entlassung unwahrscheinlich sei, sondern allenfalls auch eine Verwahrung geprüft werden könnte. Es sei daher naheliegend, dass der Wunsch einer Neubeurteilung erst zu diesem Zeitpunkt aufgetreten sei, da im Gegensatz zu einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (ein Katalogdelikt gemäss Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB) eine Verwahrung zulassen würde. Insgesamt bestünden für das Regio-