59 StGB einzulassen. Im Gutachten vom 18. August 2023 sei ihm allerdings aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hoher Psychopathie eine geringe Behandelbarkeit diagnostiziert worden, weshalb gemäss Gutachten vielmehr sichernde Massnahmen zu diskutieren seien. So sei ihm die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 nicht gewährt worden. Es liege auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer nach Erhalt des Gutachtens Mitte August 2023 bewusst gewesen sein müsse, dass nicht nur eine bedingte Entlassung unwahrscheinlich sei, sondern allenfalls auch eine Verwahrung geprüft werden könnte.