Dieses Verhalten lasse die Vermutung zu, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt des umstrittenen Versands vom 20. Juli 2022 noch keine Neubeurteilung gewünscht habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im April 2023 gegenüber den BVD geäussert habe, dass er nicht ohne Massnahme aus dem Vollzug entlassen werden wolle, sondern eine Massnahme nach Art. 61 StGB gewünscht habe, wobei er aber auch bereit gewesen sei, sich auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB einzulassen.