Es sei festzuhalten, dass wenn das Fehlen der Beilage gerügt worden, nebst einem Verbal auch eine erneute Sendung aktenkundig gemacht worden wäre. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er vorbringe, dass er sich bereits im Juli 2022 eine Neubeurteilung gewünscht habe, sich aber weder er noch Rechtsanwalt H.________ beim Gericht gemeldet hätten, obwohl sich der Beschwerdeführer aufgrund des Abwesenheitsurteils in Haft befunden habe. Dieses Verhalten lasse die Vermutung zu, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt des umstrittenen Versands vom 20. Juli 2022 noch keine Neubeurteilung gewünscht habe.