Daher sei es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer nur die Empfangsbestätigung erhalten haben, aber nichts an ihn ausgehändigt worden sein soll. Auch greife das Argument nicht, wonach der Beschwerdeführer so viele Dokumente habe unterschreiben müssen, dass er nicht ausschliessen könne, die Empfangsbestätigung unterschrieben zu haben, da ihm diese in einem verschlossenen Couvert habe ausgehändigt werden müssen und so von den restlichen Dokumenten zu unterscheiden gewesen sei. Ebenso beweise das angebliche Fehlen der Beilage an Rechtsanwalt H.________ nicht, dass auch das Urteil nicht zugestellt worden sei. Es überzeuge ohnehin nicht, dass Rechtsanwalt H.________ die entsprechende