Die Begleitschreiben inklusive Urteile sowie deren Empfangsbestätigung würden den Insassen der Vollzugsanstalten standardmässig in einem einzigen verschlossenen Couvert zugestellt, wobei es dem Gefängnispersonal nicht erlaubt sei, das Couvert mit dem Regionalgericht als Absender zu öffnen. Daher sei es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer nur die Empfangsbestätigung erhalten haben, aber nichts an ihn ausgehändigt worden sein soll.