7 kumentation vorliege. Vielmehr müsse es als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Empfangsbestätigung nie erhalten oder unterzeichnet zu haben. Die Begleitschreiben inklusive Urteile sowie deren Empfangsbestätigung würden den Insassen der Vollzugsanstalten standardmässig in einem einzigen verschlossenen Couvert zugestellt, wobei es dem Gefängnispersonal nicht erlaubt sei, das Couvert mit dem Regionalgericht als Absender zu öffnen.