6. 6.1 Die Vorinstanz führt bezüglich der Zustellung zusammengefasst aus, dass sich eine Kopie der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Empfangsbestätigung in den Akten befinde. Diese sei mit Schreiben des Regionalgerichts vom 8. November 2023 beim Regionalgefängnis Burgdorf ediert worden, womit keine lückenhafte Do-