Auch die Botschaft geht davon aus, dass der Aufenthaltsort der beschuldigten Person ermittelt oder diese sonst wie gestellt wird und ihr dabei das Dispositiv des Abwesenheitsurteils ausgehändigt wird. Wird die verurteilte Person zur Verhaftung ausgeschrieben und aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, so ist ihr das Urteil mit der entsprechenden Rechtmittelbelehrung auszuhändigen und kann sie noch innerhalb der folgenden 10 Tage eine neue Beurteilung verlangen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1085 ff.], S. 1301;