5 4. Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob das Gesuch um Neubeurteilung rechtzeitig eingereicht worden bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Fristenlauf gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO überhaupt begonnen hat, da vom Beschwerdeführer bestritten wird, das Urteil vom 4. Juni 2021 inklusive Urteilbegründung vom 9. Februar 2022 jemals erhalten zu haben, bzw. dass ihm dieses rechtsgenüglich eröffnet worden ist.