Da er sich in der Folge zu den hinzugekommenen Aktenstücken äussern konnte und die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, gilt die festgestellte Gehörsverletzung als geheilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie jedoch im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).