Somit ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insoweit verletzt worden ist, wobei von einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen ist. Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2024 die vollständige Akteinsicht gewährt wurde. Da er sich in der Folge zu den hinzugekommenen Aktenstücken äussern konnte und die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, gilt die festgestellte Gehörsverletzung als geheilt.