Da es sich beim Inhalt des Verbals um entscheidrelevante Informationen handelt, wäre das Regionalgericht – ungeachtet des Ablageortes – jedenfalls dazu gehalten gewesen, das Verbal im Rahmen des laufenden Verfahrens (PEN 23 765) dem Beschwerdeführer zuzustellen, zumal er bereits Akteneinsicht verlangte hatte und nicht mit neu hinzukommenden Akten rechnen musste, ohne dass ihm nicht von Amtes wegen davon Kenntnis gegeben wird. Somit ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insoweit verletzt worden ist, wobei von einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen ist.